100 18 45 200 18 40 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 4.10.2018 PKA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 4. Oktober 2018 Es wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Lüthi und Kaiser sowie Röthlisberger als Gerichts- schreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend Einsicht in die Steuerakten von B.________ hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Der in C.________ wohnhaft gewesene B.________ (Erblasser) verstarb am ________ 2016. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine zweite Ehefrau und seine zwei Enkel. Um sich über die Vermögenssituation des Erblassers ein Bild machen zu können, verlangten die Enkel um Anordnung eines öffentlichen Inventars. Das Regierungsstatthalteramt ________ hiess ihr Gesuch gut und ordnete die Aufnahme eines öffentlichen Inventars an. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern leitete, nachdem die zweite Ehefrau des Erblassers (bzw. ihr Rechtsvertreter) Selbstanzeige erhoben hatte, am 5. Januar 2017 ein verkürztes Nachsteuerverfahren (drei statt zehn Jahre) für die Steuerjahre 2013 bis 2015 ein. B. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 ersuchte einer der Enkel, A.________ (Rekurrent), bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern (erneut) um vollständige Einsicht in die Steuerakten des Erblassers der letzten zehn Jahre (inkl. Informationen über den im "Nachtrag zum öffentli- chen Inventar vom 20.2.2017" vermerkten Trusts und über ein allfälliges Nachsteuerverfahren). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er und sein Bruder pflichtteilsgeschützte Erben ihres Grossvaters bzw. des Erblassers seien. Es sei für sie wichtig, sämtliche Aktiven und Passiven zu kennen, die den Nachlass des Erblassers beträfen, weil sie nur dann eine Ent- scheidungsgrundlage dafür hätten, die Erbschaft anzunehmen. Mit Schreiben vom 4. August 2017 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination (Steuerverwaltung) dem Rekurrenten mit, dass die Voraussetzungen für die Steuernachfolge nicht erfüllt seien, da er bis Mitte August 2017 die Möglichkeit habe, die Erbschaft auszuschla- gen und während der laufenden Ausschlagungsfrist bloss provisorischer Erbe sei. Mit Schrei- ben vom 18. September 2017 ersuchte der Rekurrent um vollständige Einsicht in die Steuerak- ten des Erblassers und im abschlägigen Fall um eine anfechtbare Verfügung. Hierbei begründe- te er sein Gesuch um Einsicht in die Steuerakten sinngemäss damit, dass er als pflichtteilsbe- rechtigter Erbe, unabhängig, ob als provisorischer oder definitiver Erbe, ein Akteneinsichtsrecht habe. Als provisorischer Erbe sei die Akteneinsicht wichtig, um über die Annahme oder Aus- schlagung der Erbschaft entscheiden zu können. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab. Dies mit der Begründung, dass der Rekurrent die Erbschaft noch nicht angenommen habe, weshalb er während der Dauer der Ausschlagungsfrist bloss provisorischer Erbe sei und ihm keine Einsicht in die Steuerakten des Erblassers zu gewähren sei. Dagegen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 14. November 2017 Einsprache und be- antragte darin sinngemäss, die Verfügung vom 19. Oktober 2017 sei aufzuheben und das Ge- such um vollständige Einsicht in die Steuerakten des Erblassers gutzuheissen. Mit Einspra- cheentscheid vom 8. Januar 2018 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. -2- C. Gegen den Einspracheentscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 2. Februar 2018 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Be- schwerde erhoben. Darin beantragt er, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Steu- erverwaltung anzuweisen, dem Rekurrenten vollständige Akteneinsicht in das Steuerdossier betreffend Erblasser zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begrün- dung bringt er im Wesentlichen vor, dass ein provisorischer Erbe die Erbschaft resolutivbedingt erwerbe, solange die Möglichkeit der Ausschlagung bestehe. Ein provisorischer Erbe sei jedoch bis zum allfälligen Eintritt der Resolutivbedingung einem definitiven Erben gleichgestellt. Schlü- gen die Erben die Erbschaft aus, verlören sie ihre Erbenstellung, nähmen sie die Erbschaft da- gegen an, verbleibe ihnen ihre Erbenstellung. Das Akteneinsichtsrecht der Erben könne entge- gen der Ansicht der Steuerverwaltung jedenfalls nicht erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. nach Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis wahrgenommen werden. Letztlich gehe es darum, überprüfen zu können, ob und welche Steuerforderungen gegenüber dem Nachlass beständen. Des Weiteren dränge sich eine Akteneinsicht auch bezüglich der im Nachtrag zum öffentlichen Inventar aufgetauchten Trusts und den in diesem Zusammenhang eingeleiteten Nachsteuerverfahren auf. D. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2018 die kostenfäl- lige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen in der Verfügung vom 19. Oktober 2017 und im Einspracheentscheid vom 8. Ja- nuar 2018. Sie verzichtet daher auf eine ausführliche Rekurs- und Beschwerdeantwort. Ergän- zend weist sie darauf hin, dass der vom Rekurrenten zitierte Entscheid des Steuerrekursge- richts des Kantons Zürich als erstinstanzliches und ausserkantonales Urteil kein Präjudiz ver- schaffen vermöge. E. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 22. März 2018 Gebrauch gemacht hat. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. G. Mit Schreiben vom 24. August 2018 hat der Rekurrent die Steuerrekurskommission darü- ber informiert, dass die Erklärungsfrist zum öffentlichen Inventar abgelaufen sei, ohne dass er und sein Bruder eine Erklärung abgegeben hätten. Demzufolge gelte die Erbschaft als unter öffentlichem Inventar angenommen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Verweigerung der Aktenein- sicht können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 157 Abs. 4 des Steuergesetztes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 189 ff. StG i.V.m. Art. 195 ff. StG und Art. 114 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und macht geltend, er sei von der Steuerverwaltung zu Unrecht an der Wahrnehmung seines Ak- teneinsichtsrechts gehindert worden. Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die Steuerrekurskommission beurteilt die vorliegende Streitsache in Dreierbesetzung, da eine Streitsache mit unbestimmtem Streitwert vorliegt (vgl. Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, E. 2.2, nicht publiziert). 2. Streitig ist, ob der Rekurrent Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten des Erblassers hat. 3. Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen (Art. 157 Abs. 1 erster Satz StG; Art. 114 Abs. 1 erster Satz DBG). Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interes- sen entgegenstehen (Art. 157 Abs. 2 StG; Art. 114 Abs. 2 DBG). Das Recht der steuerpflichti- gen Personen, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen, ist demnach grundsätzlich an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesonde- re hat in diesem Fall keine Interessenabwägung stattzufinden. Andererseits hat ausser der steuerpflichtigen Person grundsätzlich kein Dritter ein Recht auf Einsicht in dessen Akten (BGer 2A.276/1998 vom 10.2.1999, in ASA 69 S. 291 E. 2; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 22 zu Art. 114 DBG mit Hinweisen). Da die Erben der steuerpflichtigen Person auch im Steuerrecht als Gesamtnach- folger in dessen Rechte und Pflichten eintreten (sog. Steuernachfolge; Art. 14 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 1 DBG), steht ihnen dieses voraussetzungslose Akteneinsichtsrecht grundsätzlich ebenfalls zu – da die Geheimnisherrschaft bezüglich des Steuergeheimnisses als vererblich zu betrachten ist –, auch wenn sie die betreffenden Aktenstücke nicht selber eingereicht bzw. -4- unterzeichnet haben. Indessen geht das Akteneinsichtsrecht der Erben als Rechtsnachfolger dennoch weniger weit. So darf den Erben die Einsicht in die Steuerakten des Erblassers unter besonderen Umständen mit Rücksicht auf die Geheimsphäre des Erblassers verweigert wer- den. Zudem könnte der Kontrollzweck des amtlichen Inventars während der Dauer eines Inven- tarisationsverfahrens durch eine vorzeitige Gewährung der Akteneinsicht vereitelt werden (BGer 2A.276/1998 vom 10.2.1999, in ASA 69 S. 291 E. 2; Peter Locher, a.a.O., N. 27 zu Art. 114 DBG, mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 27 zu Art. 114 DBG). 3.1 Das Recht auf Akteneinsicht bildet ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]) und stellt eine selbstständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (BGer 2C_387/2013 vom 17.1.2014, E. 4.2.1, mit Hinweisen). Zweck des Akteneinsichtsrechts ist es, der steuerpflichtigen Person (oder anderen berechtigten Personen, wie dem gesetzlichen Vertreter oder den Steuernachfolgern der steuerpflichtigen Person) zu ermöglichen, sich über sämtliche für das Verfahren wesentlichen Unterlagen zu orientieren. Dadurch soll dieser in die Lage versetzt werden, seine Interessen insbesondere bei der Ausübung von Äusserungs- und Mitwirkungsrechten, Erhebung von Rechtsmitteln und Erfüllung von Verfahrenspflichten zu wah- ren. Das Akteneinsichtsrecht wird grundsätzlich nur in hängigen Verfahren und, wenn auch mo- difiziert, "ausserhalb" eines rechtshängigen Verfahrens gewährt. Dies ist der Fall, wenn noch kein Verfahren rechtshängig ist, ein solches aber zumindest beabsichtigt wird ("zuvor") und die gesuchstellende Person im anhängig zu machenden Verfahren Parteistellung beanspruchen kann. Denkbar ist ferner, dass das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist ("danach"). Ausserhalb eines hängigen Verfahrens ist der Anspruch auf Akteneinsicht indessen davon ab- hängig, dass die gesuchstellende Person ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Ein- sichtnahme glaubhaft machen kann (z.B. Revisionsgesuch, Übertrag von Angaben auf die neue Steuererklärung oder Rechtsmittelverfahren). Der Anspruch ausserhalb eines hängigen Verfah- rens gilt mithin nicht voraussetzungslos (vgl. Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 12 f. zu Art. 114 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 41 zu Art. 114 DBG; BGer 2C_387/2013 vom 17.1.2014, E. 4.2.2). Die blosse Berufung auf Art. 16 Abs. 3 der Bun- desverfassung (BV; SR 101; "Informationsfreiheit") oder auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) reicht dabei nicht aus, da die Steuerverwaltung nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist. Nach rechtskräfti- gem Abschluss des Veranlagungsverfahrens steht auch den Erben deshalb grundsätzlich kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht mehr zu. Es werden den Erben jedoch auch die Akten rechtskräftig abgeschlossener Verfahren geöffnet, wenn und soweit sie ein rechtlich erhebliches -5- Interesse am Einsichtsrecht (z.B. Klärung von Erbansprüchen) nachweisen und die Gewährung des Akteneinsichtsrechts zumutbar erscheint. Ob Akteneinsicht zu gewähren ist, hängt u.a. auch davon ab, ob das dadurch zu befriedigende Interesse nicht auf andere Weise gedeckt ist bzw. gedeckt werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 114 DBG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Durchbrechung des Steuergeheim- nisses gemäss Art. 110 Abs. 2 DBG (bzw. Art. 153 Abs. 2 Bst. b StG) sich auf eine reine Aus- kunftserteilung beschränkt. Nur in den Fällen von Art. 111 DBG (bzw. Art. 154 StG; Amtshilfe unter Steuerbehörden) darf eine Akteneinsicht gewährt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 17 zu Art. 110 DBG; Regina Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steu- ergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 11 zu Art. 153 StG). 3.2 Die Steuernachfolge ist keine Folge der erbrechtlichen Universalsukzession (vgl. Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), sondern das eigenständige steuerrechtliche Institut der Nachfolge (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 2 zu Art. 12 DBG). Nebst dem Übergang der rechtskräftig festgesetzten Steuerschulden können dank dem Eintritt der Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers auch im Todeszeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuern erhoben werden. Die Steuernachfolge umfasst nämlich nicht nur die Zahlungspflichten (sog. Zahlungsnachfolge), sondern auch die Verfahrensrechte und -pflichten (sog. Verfahrensnachfolge) des Erblassers (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, N. 1 zu Art. 12 DBG). Die zivilrecht- liche Universalsukzession dient – für die steuerrechtlichen Bedürfnisse umgebildet – aber als Vorbild. Die Steuernachfolge knüpft an die zivilrechtliche Erbenstellung an. Der Erbe ist Steuer- nachfolger (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 12 DBG). Wer erbunwürdig ist (Art. 540 ZGB) oder vom Erblasser enterbt wurde (Art. 477 ff. ZGB), wer auf das Erbe verzichtet (Art. 495 ff. ZGB) oder die Erbschaft nach dem Tod des Erblassers ausgeschlagen hat (Art. 566 ff. ZGB), kann auch nicht als Steuernachfolger in Betracht kommen (Hunziker/Mayer- Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 1 zu Art. 12 DBG). 3.3 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen (Art. 576 -6- ZGB). Die Ausschlagungsmöglichkeit macht für ihre Dauer jeden Erbschaftserwerb vorerst zu einem resolutivbedingten Erwerb. Der Erbe ist während der noch laufenden Ausschlagungsfrist vorläufiger oder provisorischer Erbe (Ivo Schwander in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., 2015, N. 7 zu Art. 560 ZGB). 3.4 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentli- ches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Das öffentliche Inventar bezweckt die ge- naue Ermittlung der Aktiven und Passiven der Erbschaft als Grundlage für den Entscheid über deren Annahme oder Ausschlagung (BGer 5P.155/2001 vom 24.7.2001, E. 2a). Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden (Art. 580 Abs. 2 ZGB). Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 Abs. 1 ZGB). Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen (Art. 587 Abs. 2 ZGB). Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vor- behaltlos annehmen (Art. 588 Abs. 1 ZGB). Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen (Art. 588 Abs. 2 ZGB). Übernimmt ein Erbe die Erb- schaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar ver- zeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über (Art. 589 Abs. 1 ZGB). Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen (Art. 589 Abs. 2 ZGB). Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen (Art. 589 Abs. 3 ZGB). 3.5 Vorliegend ist der Rekurrent unstreitig (Mit-)Erbe des Erblassers. Während der Ausschla- gungsfrist hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten keine Einsicht in die Steuerakten des Erblassers gewährt. Dies mit der Begründung, dass er während der Dauer der Ausschlagungs- frist bloss provisorischer Erbe sei, weshalb ihm keine Einsicht in die Steuerakten des Erblassers zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 24. August 2018 hat der Rekurrent der Steuerrekurskom- mission mitgeteilt, dass er (und sein Bruder) während der Erklärungsfrist keine Erklärung abge- geben hätten, weshalb er (und sein Bruder) die Erbschaft unter öffentlichem Inventar gemäss Art. 588 Abs. 2 ZGB angenommen hätten. Dies ist von der zuständigen Behörde, dem Regie- rungsstatthalteramt ________, bestätigt worden (vgl. E-Mail vom 17.9.2018). Aus dem Gesag- ten folgt, dass der Rekurrent nicht mehr provisorischer, sondern definitiver Erbe ist. Ob ihm als provisorischer Erbe zu Recht keine Einsicht in die Steuerakten des Erblassers gewährt worden ist, kann daher offen bleiben, da ihm unstreitig als definitiver Erbe grundsätzlich das -7- voraussetzungslose Akteneinsichtsrecht (in einem laufenden Verfahren) zusteht. Der Rekurrent ist somit berechtigt, in die Steuerakten des Erblassers Einsicht zu nehmen. 3.6 Wieweit dem Rekurrenten die Akteneinsicht gemäss Art. 157 StG bzw. Art. 114 DBG kon- kret zusteht, kann von der Steuerrekurskommission indes nicht abschliessend beurteilt werden. Es kann bloss festgestellt werden, dass der Rekurrent ursprünglich als Grund für die Aktenein- sicht den noch ausstehenden Entscheid über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft an- gegeben hat. Mit der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar fällt dieser Grund ent- sprechend weg. Als weiterer Grund hat der Rekurrent ein (laufendes) Nachsteuerverfahren an- gegeben. In Zusammenhang mit diesem laufenden Nachsteuerverfahren pro 2013 bis 2015 bezüglich der vom Erblasser errichteten Trusts steht dem Rekurrenten ein voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht zu. Wie unter E. 3.1 ausgeführt, soll die Akteneinsicht dem Rekurrenten in einem laufenden Verfahren ermöglichen, sich über sämtliche für das Verfahren wesentlichen Unterlagen zu orientieren. Dadurch soll er in die Lage versetzt werden, seine Interessen insbe- sondere bei der Ausübung von Äusserungs- und Mitwirkungsrechten, Erhebung von Rechtsmit- teln und Erfüllung von Verfahrenspflichten zu wahren. Ausserhalb eines hängigen Verfahrens setzt das Akteneinsichtsrecht dagegen noch ein schutzwürdiges Interesse voraus. Es wird somit letztlich Sache der Steuerverwaltung sein, das Akteneinsichtsrecht im gebotenen Umfang zu gewähren. Sie wird zu entscheiden haben, welche Steuerakten des Erblassers im Zusammen- hang mit dem laufenden Nachsteuerverfahren stehen und, ob allenfalls darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse für ein Akteneinsichtsrecht ausserhalb eines rechtshängigen Verfah- rens besteht und die Gewährung eines solchen zumutbar ist. Der Rekurs und die Beschwerde sind deshalb gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, dem Rekurrenten im Sinn der Erwägungen Akteneinsicht zu gewähren. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG). Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). -8- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 aufgehoben und die Steuerverwaltung des Kantons Bern angewiesen, dem Rekurrenten im Sinn der Erwägungen Akteneinsicht zu gewähren. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 aufge- hoben und die Steuerverwaltung des Kantons Bern angewiesen, dem Rekurrenten im Sinn der Erwägungen Akteneinsicht zu gewähren. 3. Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission werden kei- ne Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. -9- Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Präsident Der Gerichtsschreiber Kästli Röthlisberger - 10 -