15. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mehrere Fragen vertieft zu prüfen sind und die Sache zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen ist. Soweit dabei aufgrund des vorliegenden Entscheids eine im Vergleich zu den Einspracheverfügungen vom 4. September 2018 für die Rekurrentin nachteiliges Ergebnis zur Diskussion steht, ist jener erneut Gelegenheit zur Stellungnahme und Einreichung allfällig notwendiger Angaben und Unterlagen zu gewähren.