- 25 - 14.8 Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Steuerrekurskommission aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen nicht ausschliesst, dass vorliegend auch der Tatbestand des Steuerbetrugs nach Art. 233 StG und Art. 186 DBG erfüllt ist. Es wird Sache der Steuerverwaltung sein, diesen Aspekt zu prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einzuleiten.