Das Gleiche würde bei einem erneuten Weiterzug an die Steuerrekurskommission für das zweite Rekurs- und Beschwerdeverfahren gelten. Aus diesem Grund hat die Steuerrekurskommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens darauf verzichten dürfen, eine persönliche Einvernahme der verantwortlichen Organe durchzuführen bzw. anzubieten.