Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lässt sich diese Grösse vorliegend nicht abschliessend bestimmen, denn die Steuerverwaltung wird mehrere Aspekte des Sachverhalts vertieft zu überprüfen haben. Folgende Tabelle zeigt die von der Steuerverwaltung bei der Berechnung berücksichtigten Aufrechnungen (gemäss Vernehmlassungen vom 26.11.2018), die Anpassungen der Steuerrekurskommission gemäss vorliegendem Entscheid sowie die noch zu prüfenden Aspekte: