___ (Vernehmlassung pro 2011, Ziff. 2.5.2). Es sei von einem direkten Vorsatz auszugehen. Demgegenüber stellt sich der Vertreter auf den Standpunkt, dass die unbemerkten doppelten Verbuchungen der Maschinenkäufe bei D.________ das einzige steuerrelevante Versäumnis der Rekurrentin darstellten. Diese seien irrtümlich und ohne jede Verschleierungsabsicht erfolgt, weshalb weder von direktem Vorsatz noch von Eventualvorsatz die Rede sein könne. Die Vorwürfe hinsichtlich der Bareinlagen des Aktionärs und der gemäss Steuerverwaltung fiktiven Maschinenkäufe bei D.________ seien unbegründet (Rekursschrift pro 2011, Art. 6).