14.4 Von den in den vorstehenden Erwägungen behandelten Aufrechnungen beurteilt die Steuerverwaltung namentlich die Bareinlagen (E. 9), die Zahlungen an D.________ aufgrund fiktiver Rechnungen (E. 10) und die Einkäufe ohne Belege (inkl. Doppelzahlungen an D.________; E. 11) als versuchte Steuerhinterziehung. Dazu kommen einzelne als Kundenund Repräsentationsspesen verbuchte private Auslagen (Geburtstagsfeier, Hotelübernachtung