14.3 Eine Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung bedingt eine vorsätzliche Tatbegehung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, N. 3 zu Art. 176 DBG). Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar, solange die fehlerhafte Deklaration im ordentlichen Verfahren korrigiert wird. Die Bedeutung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmt sich nach dem allgemeinen Strafrecht. Nach Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verübt ein Delikt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).