Das Bewirken kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen, im einen wie im anderen Fall muss es einer Verletzung von Verfahrenspflichten gleichkommen (Sieber/Malla in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 7 zu Art. 175 DBG). Eine versuchte Steuerhinterziehung liegt demgegenüber vor, wenn der Erfolg (sprich der Steuerausfall) nicht eintritt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Steuerbehörden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die Verfahrenspflichtverletzungen entdeckt und daher die Veranlagung vor Eintritt der Rechtskraft korrigieren kann.