14. Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung (Steuerperioden 2011-2013) 14.1 Die Steuerverwaltung hat der Rekurrentin Bussen von insgesamt CHF 157'100.-- (Details siehe Tabelle unter Bst. B hiervor) auferlegt wegen versuchter Steuerhinterziehung. Gemäss Art. 218 Abs. 1 StG und Art. 176 Abs. 1 DBG wird mit Busse bestraft, wer eine Steuer zu hinterziehen versucht. Wird die Hinterziehung, wie vorliegend, mit Wirkung für eine juristische Person versucht, wird die juristische Person gebüsst (Art. 222 Abs. 1 StG; Art. 181 Abs. 1 DBG).