13.5 In Bezug auf den im Jahr 2012 vom Aktionär bar bezahlten Geländewagen der Luxusklasse kann angesichts der Umstände ohne weiteres vermutet werden, dass es sich um ein privates Fahrzeug des Aktionärs handelt. Die Beweislast für das Gegenteil trägt die Rekurrentin. Sollte ihr dies nicht gelingen, sind sämtliche auf dieses Fahrzeug entfallende Kosten und Abschreibungen als verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen, notfalls durch Schätzung nach Ermessen. Die Anschaffung selber zeitigt hingegen keine zusätzlichen Steuerfolgen, weil bereits die dafür eingesetzten Mittel als Gewinnvorwegnahme aufgerechnet werden (E. 9 hiervor).