12.5 Aus den beschriebenen Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten und vor dem Hintergrund des bis anhin Ausgeführten misslingt der Rekurrentin jedoch der Nachweis, dass die Zahlungen an O.________ geschäftsmässig begründet waren. Sie ist jede Erklärung dafür schuldig geblieben, was es mit der angeblich zunächst beauftragten "Firma N.________" auf sich hat und wieso später O.________ selber der Beauftragte gewesen sein soll. Unabhängig davon ist es unglaubhaft, dass eine langfristige und enge Zusammenarbeit im Auftragsverhältnis ohne schriftliche Vereinbarung aufgenommen worden wäre.