12.3 Die Zahlungen an O.________ sind, im Gegensatz zu denjenigen an D.________, soweit ersichtlich nicht in bar erfolgt, sondern durch Überweisungen vom T.________-Konto der Rekurrentin auf ein Bankkonto des Empfängers. Auch scheinen die Buchungsbelege bereits zum Zeitpunkt der Buchprüfung am 27. April 2015 vorhanden gewesen zu sein (jedenfalls geht aus den Akten nichts anderes hervor). Diese Belege sind jedoch wenig überzeugend. Als Aussteller ist auf den (ursprünglichen) Rechnungen "Firma N.________" vermerkt, dazu eine ausländische Adresse. Kontaktangaben wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Website fehlen ebenso wie eine Unterschrift.