vor, weil sie die Zahlungen nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand betrachtete. Der Vertreter erklärte dazu am 5. Dezember 2016, dass "die Firma N.________ bzw. ihr Monteur O.________ [...] mit Reparatur- und Montagearbeiten betraut und hierfür weisungsgemäss direkt an Herrn O.________ entgolten" worden sei (pag. 195). Mit Eingabe an die Steuerverwaltung vom 10. Januar 2017 (pag. 224) reichte die Rekurrentin "korrigierte" Rechnungen ein und erklärte, dass O.________ selbstständig erwerbstätig sei und dass die überwiesenen Beträge in seiner Steuererklärung deklariert würden. Auf den neu eingereichten Rechnungen ist als Absender O.________ vermerkt (pro 2011: pag.