11.3 Angesichts der vielen aufgezeigten Unstimmigkeiten vermögen die nachträglich eingereichten Quittungen die geschäftsmässige Begründetheit der entsprechenden Buchungen im Warenaufwand nicht zu belegen, dies auch mit Blick auf die übrigen festgestellten gravierenden Mängel in der Buchführung. Für einen rechtsgenüglichen Nachweis wären weitere Belege erforderlich gewesen, beispielsweise in Form eines Inventars, aus dem Lagerbestand, Zugänge und Abgänge der einzelnen Maschinen ersichtlich wären. Auch in dieser Hinsicht macht die Buchführung der Rekurrentin einen zweifelhaften Eindruck, sind doch die Vorräte per Ende 2011, 2012 und 2013 immer mit CHF 50'000.-- bilanziert worden.