Bei den Buchungstexten fällt weiter auf, dass sie üblicherweise Name und Ort des Verkäufers sowie eine Umschreibung des gekauften Gegenstands enthalten. Bei den von der Steuerverwaltung zunächst nicht anerkannten Buchungen sind die Texte dagegen vage formuliert ("Maschineneinkauf", "Kauf Occasionsmaschine" o.ä.) und enthalten namentlich keine Angaben zum Verkäufer. Auf einigen, aber längst nicht auf allen Quittungen ist die Beleg-Nr. der Buchhaltung genannt (Bsp. mit Beleg-Nr.: pag. 483-481; ohne Beleg-Nr.: pag. 480-477). In einem Fall stimmt die Nr. auf dem Beleg nicht mit der Nr. gemäss Buchhaltung überein (Nr. 891 auf Beleg, pag. 704; Nr. 776 laut Kontoblatt, pag.