11.2 Bei den nachgereichten und von der Steuerverwaltung grösstenteils akzeptierten Belegen handelt es sich um Kopien von handschriftlich erstellten Quittungen auf vorgedruckten Formularen (pag. 153; 476-483; 701-714). Diese wären unter normalen Umständen als Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der entsprechenden Ausgaben allenfalls geeignet. Wie bereits im Zusammenhang mit den Rechnungen von D.________ gilt es indes zu beachten, dass die