Angesichts der gesamten Umstände gilt dies auch für die CHF 3'800.--, die basierend auf der hiervor erwähnten Quittung vom 16. September 2012 verbucht worden sind. Die Aufrechnung pro 2011 fällt um CHF 4'000.-- geringer aus als von der Steuerverwaltung vorgenommen, weil entgegen der Zusammenstellung der Rekurrentin (pag. 124), kein Beleg vom 4. Januar 2011 für einen Deichselstapler eingereicht worden ist. Bei dieser Buchung handelt es sich um eine der erwähnten Doppelbuchungen, die in den nachfolgenden Erwägungen behandelt werden. Somit belaufen sich die Aufrechnungen gestützt auf