10.4 Anhand der vorhandenen Akten ist nicht belegt, dass überhaupt Zahlungen an D.________ getätigt worden sind, geschweige denn, dass es sich dabei um Entgelt für gelieferte Maschinen handelt. Sämtliche auf angeblich von D.________ ausgestellten Belegen basierende Buchungen im Warenaufwand sind als nicht geschäftsmässig begründet anzusehen und dementsprechend aufzurechnen. Angesichts der gesamten Umstände gilt dies auch für die CHF 3'800.--, die basierend auf der hiervor erwähnten Quittung vom 16. September 2012 verbucht worden sind.