__ unterschriftlich bestätigt, insgesamt CHF 4'000.-- (Anzahlung CHF 200.--, Restbetrag CHF 3'800.--) für einen Stapler "Mitsubishi" (o.ä.) erhalten zu haben. Allen anderen eingereichten Rechnungen kommt, entgegen der Erklärung der früheren Vertreterin im Schreiben vom 14. September 2015, keinerlei "Quittungsqualität" zu (pag. 135). Die Beilage 4 des gleichen Schreibens (pag. 131a) belegt im Übrigen nur, dass die Rekurrentin durchaus über detaillierte Angaben zu ihren Maschinen verfügt, ist als Nachweis für Maschinenkäufe bei D.________ indes vollkommen untauglich.