434-430, 427) und später mit dem Stempel der Rekurrentin versehen (pag. 505-502) eingereicht wurden. Zudem fehlen Bestätigungen von D.________ für den Erhalt des Kaufpreises, obwohl die Maschinen angeblich bar bezahlt wurden. Einzig der Beleg vom 16. September 2012 (pag. 428) unterscheidet sich von den anderen. Es handelt sich um eine handschriftlich ausgefüllte Quittung, worauf mutmasslich D.________ unterschriftlich bestätigt, insgesamt CHF 4'000.-- (Anzahlung CHF 200.--, Restbetrag CHF 3'800.--) für einen Stapler "Mitsubishi" (o.ä.) erhalten zu haben.