die nachgereichten Rechnungen von D.________ nicht zu akzeptieren und dementsprechend Aufrechnungen von CHF 42'500.-- pro 2011, CHF 36'700.-- pro 2012 und CHF 24'279.-- pro 2013 vorzunehmen (insgesamt CHF 103'479.--). Ebenfalls aufgerechnet würden verbuchte Maschinenkäufe, für die kein Beleg vorhanden sei, wozu die hiervor erwähnten Doppelverbuchungen gehörten (siehe dazu E. 11 hiernach). Der Vertreter erklärte hierzu am 5. Dezember 2016, dass die Rechnungen an D.________ (korrekt wäre: Rechnungen von D.________ an die Rekurrentin) zwar unvollständig, jedoch "nicht fiktiv" seien (pag. 195). Am 10. Januar 2017 reichte die Rekurrentin erneut Rechnungsbelege von D.________ ein, die mit