10.2 Nach der Buchprüfung forderte die Steuerverwaltung die Rekurrentin am 20. Mai 2015 (pag. 120) auf, Belege für die Zahlungen an D.________ beizubringen. Mit Schreiben vom 7. August 2015 (pag. 127) reichte die damalige Vertreterin insgesamt 27 als "Rechnung" bezeichnete Belege ein (pro 2011: pag. 124a-124k; pro 2012: pag. 434-429 und 427-425; pro 2013: pag. 662-656). Die Steuerverwaltung bezeichnete in ihrer Antwort vom 28. August 2015 (pag. 128) die eingereichten Rechnungen als unvollständig und nicht brauchbar, weil übliche Angaben wie die Adresse des Rechnungsempfängers, das Lieferdatum und die genaue Bezeichnung der Ware fehlten.