199 Abs. 2 StG). Da die Sache ohnehin an die Steuerverwaltung zurückzuweisen ist (E. 8.6 hiervor), wird sich die Rekurrentin im Rahmen des fortgesetzten Einspracheverfahrens hierzu äussern können. 10. Zahlungen an D.________ (Steuerperioden 2011-2013) 10.1 Bei der Buchprüfung wurde festgestellt, dass die Rekurrentin im Konto Nr. 4000 "Handelswarenaufwand" zahlreiche Zahlungen an D.________ (ZPV-Nr. ________; geb. ________) verbucht hat, bei dem es sich gemäss unwidersprochenen Angaben der Steuerverwaltung um