Dementsprechend erachtet die Steuerrekurskommission für das Steuerjahr 2013 eine Aufrechnung von CHF 115'400.-- anstatt von CHF 49'400.-- als gerechtfertigt. Mit diesen Aufrechnungen ist im Übrigen auch der im Jahr 2011 nachweislich nicht verbuchte Barverkauf für CHF 1'600.-- (E. 9.7 hiervor) abgedeckt, die von der Steuerverwaltung vorgenommene zusätzliche Aufrechnung erübrigt sich (Details Privatanteile, pag. 242c). Somit resultiert eine Abänderung der Einspracheentscheide zum Nachteil der Rekurrentin (sogenannte "reformatio in peius"), wozu sie vorgängig anzuhören ist (Art. 199 Abs. 2 StG).