(E. 9.2 hiervor). Es ist weder ersichtlich, wieso der Aktionär mehr als die Hälfte der ihm überwiesenen Summe in den Folgemonaten tranchenweise erneut der Rekurrentin zur Verfügung hätte stellen sollen noch sind die entsprechenden Barbezüge nachgewiesen worden. Ein solcher Nachweis wäre problemlos möglich gewesen, weil der ursprüngliche Mittelzufluss unbestreitbar auf ein Bankkonto des Aktionärs erfolgt ist. Dementsprechend erachtet die Steuerrekurskommission für das Steuerjahr 2013 eine Aufrechnung von CHF 115'400.-- anstatt von CHF 49'400.-- als gerechtfertigt.