Damit einher geht eine Umkehrung der Beweislast. Es ist nunmehr Sache der Rekurrentin nachzuweisen, dass die vermutete Herkunft der Mittel nicht zutrifft (sogenannte mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung, BGer 2C_647/2018 vom 29.11.2018, E. 4.3.2, mit Hinweisen).