109) bzw. dass sich der Aktionär nicht daran erinnern könne (Eingabe vom 14.2.2018, pag. 240). Schliesslich betont die Rekurrentin wiederholt, dass die Verwendung von Bargeld im Handel mit Occasionsmaschinen üblich sei. Wie in E. 9.4 hiervor ausgeführt, stammt jedoch nur ein geringer Teil der verbuchten Erträge aus Bargeschäften. Dies nährt den Verdacht, dass weitere Barverkäufe nicht ordnungsgemäss verbucht worden sind. In ihrer Gesamtheit rechtfertigen diese Umstände die Vermutung, dass die vom Aktionär getätigten Bareinlagen in Wirklichkeit nicht verbuchte Erträge der Rekurrentin darstellen. Damit einher geht eine Umkehrung der Beweislast.