9.7 Weiter sind nachweislich geldwerte Leistungen in Form von nicht geschäftsmässig begründeten Aufwendungen an den Aktionär geflossen und bei zahlreichen weiteren Transaktionen ist dies zu vermuten (siehe E. 8 hiervor). Auch ist aufgrund einer Steuermeldung aus dem Kanton U.________ aktenkundig, dass der Barverkauf einer Maschine für CHF 1'600.-- im Jahr 2011 nicht verbucht worden ist (Quittung pag. 71). Die Rekurrentin liess dazu verlauten, dass dies wohl vergessen worden sei (Protokoll Buchprüfung, pag. 109) bzw. dass sich der Aktionär nicht daran erinnern könne (Eingabe vom 14.2.2018, pag.