Ebenso fehlen vertragliche Vereinbarungen über die Darlehen, die der Aktionär (vorgeblich) der Rekurrentin via Kontokorrent gewährt hat. Offenbar tätigte der Aktionär laufend und formlos Barauslagen zulasten der Rekurrentin und glich diese mit periodischen Gutschriften auf seinem Kontokorrentkonto wieder aus. Dadurch sind die Mittel der Rekurrentin als Aktiengesellschaft und diejenigen des Aktionärs nicht strikt getrennt gehalten, sondern auf unzulässige Art durchmischt worden.