Im Einleitungsschreiben betreffend Steuerhinterziehungsverfahren vom 20. November 2017 (pag. 235) bezeichnete die Steuerverwaltung diese Darstellung als unzureichend und hielt an den Aufrechnungen pro 2011 und 2012 unverändert fest. Pro 2013 reduzierte sie die Aufrechnung auf CHF 49'400.--, entsprechend den Einlagen, die vor dem 18. Juni 2013 verbucht worden waren. Die später erfolgten Bareinlagen im Gesamtbetrag von CHF 66'000.-- erachtete die Steuerverwaltung wegen einer an diesem Datum erfolgten Überweisung an den Aktionär über CHF 110'000.-- als nachgewiesen (Beleg T.________, pag. 684). In einer weiteren Eingabe vom 14. Februar 2018 (pag. 241) führte der Vertreter aus, dass der