Dementsprechend sind die Akten zur Überprüfung der Aufwendungen für Reisespesen und Kundenbetreuung an die Steuerverwaltung zurückzusenden. Dabei wird die Rekurrentin die Auslagen und deren geschäftsmässige Begründetheit nach Massgabe der in E. 8.2 hiervor aufgeführten bundesgerichtlichen Anforderungen zu belegen haben. 9. Bareinlagen des Aktionärs (Steuerperioden 2011-2013)