8.6 Es ist trotz voller Kognition (Art. 198 Abs. 2 StG) nicht Aufgabe der Steuerrekurskommission als erste Instanz, grundsätzliche Fragen in der erforderten Tiefe erstmalig zu klären und weitere Beweismittel einzufordern bzw. Grundlagen zu prüfen. Würde die Steuerrekurskommission dies tun, würde dem Steuerpflichtigen, faktisch die materielle Prüfung die Argumente betreffend, eine Instanz verloren gehen. Dementsprechend sind die Akten zur Überprüfung der Aufwendungen für Reisespesen und Kundenbetreuung an die Steuerverwaltung zurückzusenden.