Bei Auslagen, die regelmässig auch im Bereich der privaten Lebenshaltung anfallen (u.a. für Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen) sind die Anforderungen an den Nachweis des Geschäftsbezugs jedoch streng. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, hat die Schweizerische Steuerkonferenz festgehalten, dass bei Einladungen von Drittpersonen zu Repräsentationszwecken auf den Belegen folgende Angaben enthalten bzw. vermerkt werden müssen: Datum, Name und Ort des Lokals, Namen aller anwesenden Personen, Geschäftszweck der Einladung (Kreisschreiben Nr. 25 vom 18.1.2008 – Muster- Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen [Kreisschreiben Nr. 25], Ziff.