8.2 Auslagen, die Angestellten im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit anfallen (Spesen), stellen geschäftsmässig begründete Aufwendungen dar. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Auslagen für direkte und indirekte Werbung, worunter auch Verpflegungsauslagen zur Kundengewinnung fallen können. Bei Auslagen, die regelmässig auch im Bereich der privaten Lebenshaltung anfallen (u.a. für Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen) sind die Anforderungen an den Nachweis des Geschäftsbezugs jedoch streng.