441) wurde zur Begründung der geschäftsmässigen Natur der Anschaffung noch angegeben, mit dem Gerät würden Arbeitskleider, Putzlappen und Handtücher gewaschen. Der Steuerverwaltung ist insoweit zuzustimmen, als es unglaubhaft ist, dass die Waschmaschine geschäftlich genutzt wird. Allerdings ist die Rekurrentin als Eigentümerin der Wohnung für den Unterhalt und gegebenenfalls Ersatz der Waschmaschine zuständig. Nach der Aufrechnung des Eigenmietwerts als geldwerte Leistung, ist der Aktionär aus steuerlicher Sicht wie ein Mieter zu betrachten. Demnach erweist sich die Anschaffung als geschäftsmässig begründet und die Aufrechnung von CHF 1'547.-- ist zu streichen.