-6- Die Steuerverwaltung erachtet die in der Jahresrechnung 2012 verbuchte Anschaffung einer Waschmaschine von CHF 1'547.-- als geldwerte Leistung an den Aktionär, weil das Gerät in dessen Privatwohnung stehe. Die Rekurrentin macht in der Rekursschrift geltend, dass die Wohnung "als Dienstraum [...] einschliesslich Waschmöglichkeit" genutzt werde. Im Schreiben an die Steuerverwaltung vom 7. August 2015 (pag. 441) wurde zur Begründung der geschäftsmässigen Natur der Anschaffung noch angegeben, mit dem Gerät würden Arbeitskleider, Putzlappen und Handtücher gewaschen.