Anders als bei der Bemessung des Einkommens aus unbeweglichem Vermögen (wofür Art. 25 Abs. 4 StG im Gegensatz zu Art. 21 Abs. 2 DBG eine massvolle Besteuerung vorsieht), stimmen die rechtlichen Grundlagen für die Aufrechnung von geldwerten Leistungen bei Bund und Kanton überein. In den allermeisten Fällen liegt auch der höhere bundessteuerliche Eigenmietwert unterhalb einer am Markt erzielbaren Miete, weshalb es sachgerecht ist, vorliegend für beide Steuerhoheiten den bundessteuerlichen Eigenmietwert von CHF 19'972.-- aufzurechnen. 7. Anschaffung einer Waschmaschine (Steuerperiode 2012)