Die Steuerverwaltung hat für die Quantifizierung der geldwerten Leistung auf den steuerlichen Eigenmietwert abgestellt, was zweckmässig ist und sich im Normalfall zugunsten des steuerpflichtigen Unternehmens und der begünstigten beteiligten Personen auswirkt. Nicht gerechtfertigt ist es hingegen, die geldwerte Leistung für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer unterschiedlich zu berechnen, wie es die Steuerverwaltung getan hat. Anders als bei der Bemessung des Einkommens aus unbeweglichem Vermögen (wofür Art.