Die dazu in Aussicht gestellten Unterlagen sind bis dato nicht eingereicht worden. Zudem wurde im erwähnten Wohnsitzverfahren, das die Jahre 2011 bis 2015 betraf, eine (angeblich) unzumutbare Strahlenbelastung mit keinem Wort erwähnt. Die Steuerrekurskommission geht somit davon aus, dass zumindest in den hier zu beurteilenden Jahren 2011 bis 2013 die Wohnung ohne weiteres vermietbar gewesen wäre. Die Steuerverwaltung hat für die Quantifizierung der geldwerten Leistung auf den steuerlichen Eigenmietwert abgestellt, was zweckmässig ist und sich im Normalfall zugunsten des steuerpflichtigen Unternehmens und der begünstigten beteiligten Personen auswirkt.