Dabei wurde u.a. festgehalten, dass dem Rekurrenten während des gesamten untersuchten Zeitraums die 4.5- Zimmerwohnung an der I.________strasse zur Verfügung gestanden hatte (E. 4.2.1). Weil der Aktionär unbestrittenermassen der Rekurrentin keine Gegenleistung für die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ausrichtete, liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, was dem Aktionär als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin bewusst sein musste (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 100 zu Art. 58 DBG). Damit ist die geldwerte Leistung nachgewiesen.