6.2 Die Rekurrentin macht geltend, der Aktionär wohne "seit Jahren weder formell noch tatsächlich in der Dachwohnung" (Rekursschrift pro 2011, Art. 3 Bst. a). Die Steuerrekurskommission hat indes mit rechtskräftigem Entscheid vom 6. Juni 2017 (RKE 100 2016 380 [nicht publiziert], pag. 101b-101m) den Rekurs des Aktionärs gegen einen Einspracheentscheid der