DBG], 3. Aufl., 2017, N. 303 zu Art. 58 DBG). Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft einer beteiligten (oder nahestehenden) Person eine Leistung ohne angemessene Gegenleistung ausrichtet und dies für die handelnden Organe der Gesellschaft erkennbar war (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 99 zu Art. 58 DBG).