6.1 Die Rekurrentin ist Eigentümerin der Liegenschaft G.________ Gbbl. Nr. 1.________. Darin befindet sich nebst den geschäftlichen Räumlichkeiten eine 4.5-Zimmerwohnung im Dachgeschoss. Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass diese Wohnung dem Aktionär in den Jahren 2011 bis 2013 zur Verfügung stand, ohne dass dieser eine Gegenleistung an die Rekurrentin erbracht hätte (vgl. Protokoll der Buchprüfung, pag. 105). Die Steuerverwaltung macht damit eine geldwerte Leistung der Rekurrentin an den Aktionär in Form einer Gewinnvorwegnahme geltend (vgl. Brülisauer/Mühlemann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl.