Nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde des Aktionärs gegen seine Verurteilung durch die Vorinstanzen gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht des Kantons Bern zurückgewiesen hatte (BGer 6B_1148/2017 vom 28.9.2018, Beilage 1 zur Stellungnahme vom 5.2.2019), sprach jenes den Aktionär mit Urteil Nr. SK 18 417 vom 29. Januar 2019 frei (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 5.2.2019). Daraufhin hat die Rekurrentin ihren Antrag, die von der Steuerverwaltung vorgenommene Auflösung der Rückstellung sei rückgängig zu machen, mit der Stellungnahme vom 5. Februar 2019 zurückgezogen. Bei dieser Sachlage ist die Aufrechnung der Steuerverwaltung zu bestätigen.