3. Vorliegend ist zunächst die Höhe des von der Rekurrentin für die Steuerperioden 2011, 2012 und 2013 zu versteuernden Gewinns umstritten. Weiter ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung die Rekurrentin zu Recht wegen versuchter Steuerhinterziehung gebüsst hat und, falls dies bejaht würde, ob die Höhe der Bussen rechtskonform bemessen worden ist.