2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin per 7. Dezember 2011 ihren statutarischen Sitz von G.________ nach H.________, Kanton S.________, verlegt hat. Mit Verfügung vom 14. März 2016 (pag. 53-50) hat die Steuerverwaltung indes bestimmt, dass die Rekurrentin für die Steuerperioden 2011 bis 2015 weiterhin in G.________ aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.