G. Nach entsprechender Aufforderung durch die Steuerrekurskommission vom 15. Februar 2019 erklärt die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 8. März 2019, dass die Ausführungen der Rekurrentin in der Stellungnahme vom 5. Februar 2019 keinen Einfluss auf die Höhe der auszusprechenden Bussen habe. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: