5.2 Zudem wäre vorliegend auch fraglich, ob die ergänzten Rechnungen (vgl. E. 4.3) die Anforderungen an Teilrechnungen erfüllen würden. So geben sie die erbrachten Leistungen nur pauschal wieder. Gemäss Rechtsprechung müssen sich Teilrechnungen aber auf bereits abgeschlossene und klar abgrenzbare Arbeiten beziehen. Diese sind genau zu umschreiben. Wenig genaue und pauschale Angaben zu den erbrachten Leistungen sprechen für nicht abziehbare Akontorechnungen (VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016, E. 4.3).