Dementsprechend kann erst recht nicht auf andere Beweismittel wie Arbeitsrapporte, Abnahmeprotokolle, Fotos und dergleichen abgestellt werden, um zu bestimmen, was genau mit rudimentären Rechnungen fakturiert wurde. Zudem wäre der Einbezug zusätzlicher Unterlagen in der Veranlagungspraxis nicht praktikabel und würde die Gefahr doppelt gewährter Abzüge für die gleichen Arbeiten erhöhen (vgl. RKE 100 2017 392 vom 12.6.2018, E. 4.4).